Hartz-IV: Überprüfungsanträge sollen auf Anweisung der BA abgelehnt werden

Posted: 6. Januar 2010 in DIE LINKE
Tags:, , , , , , , , ,

von Werner Schulten

Wie hinterhältig das Bundesministerium für Arbeit und Soziales und die an dessen Weisungen gebundene Agentur für Arbeit agieren, zeigt sich im Falle der zu erwartenden Entscheidung des Bundesverfassungsgerichtes zur Rechtmäßigkeit der Regelsatzhöhen.

Auf eine Anfrage von Katja Kipping, wie die Bundesregierung gewährleistet, dass alle betroffenen Leistungsbeziehenden im Fall der zu erwartenden Entscheidung die vorenthaltenen Leistungen nachgezahlt bekommen, wird in der Antwort des Ministeriums der Eindruck erweckt, die Leistungsempfänger brauchten keinen Antrag zu stellen, die Bundesregierung würde schon dafür sorgen, dass sie zu ihrem Recht kommen.

„Soweit das Bundesverfassungsgericht die Regelleistungen anderer Personengruppen für verfassungswidrig erklären sollte, wird die Bundesregierung auch hier dafür Sorge tragen, dass die betroffenen Leistungsbezieher ab dem vom Bundesverfassungsgericht ggf. vorgegebenen Zeitpunkt eine erhöhte Leistung erhalten ohne hierfür extra einen Antrag stellen zu müssen.“

Die ergänzende Anfrage, welche Schritte die Betroffenen unternehmen müssten, um in diesem Fall rückwirkend ihre Leistungen zu erhalten, wurde ähnlich beantwortet:

„Sollte das Bundesverfassungsgericht die Regelleistungen anderer Personengruppen für verfassungswidrig halten, so würde die Bundesregierung für die Umsetzung der Entscheidung Sorge tragen.“

Da in den vorhergehenden Erläuterungen zu den Regelsätzen von Kindern und Jugendlichen erklärt wurde, dass diese vorliegenden Bescheide rückwirkend geändert würden, konnte der Eindruck entstehen, dies sei auch im Fall des Regelsatzes für Erwachsene so. Eine direkte Beantwortung der Frage, was die Leistungsbezieher unternehmen müssen, blieb aus.

„Die Bundesregierung wird’s schon richten“

Dies ist jedoch mitnichten so, wie aus einer Anweisung der Agentur für Arbeit ersichtlich.

„HEGA 12/09 – 14 – Überprüfungsanträge nach § 44 SGB X, welche die Höhe der Regelleistungen nach § 20 SGB II zum Gegenstand haben
Geschäftszeichen: SP II- 21 – II-7003
Gültig ab: 21.12.2009
Gültig bis: 31.12.2010
SGB II: Empfehlung

Es wird empfohlen, Überprüfungsanträge nach § 44 SGB X, welche die Höhe der Regelleistungen nach § 20 SGB II zum Gegenstand haben, abzulehnen.

1. Ausgangssituation
In Folge des beim BVerfG anhängigen Normenkontrollverfahrens zur Verfassungsmäßigkeit der Höhe der Regelleistungen nach § 20 SGB II werden vermehrt Überprüfungsanträge nach § 44 SGB X gestellt.
2. Übergeordnete Entscheidung und Absicht
entfällt
3. Eigene Entscheidung und Absicht
In Abstimmung mit dem BMAS wird den Grundsicherungsstellen empfohlen, die Anträge nach § 44 SGB X abzulehnen und die Widersprüche als unbegründet zurückzuweisen. Eine Ruhendstellung sowie eine Zusicherung im Zusammenhang mit Neu-/Weiterbewilligungen wird in diesen Fällen nicht befürwortet.
Eine Ruhendstellung von Anträgen nach § 44 SGB X würde insbesondere der Systematik des § 79 Abs. 2 BVerfGG und des § 330 Abs.1 SGB III zuwiderlaufen. Danach bleiben bestandskräftige Bescheide der Verwaltung von der Entscheidung des BVerfG unberührt und sind Anträge nach § 44 SGB X mit Wirkung nur für die Zeit nach Entscheidung des BVerfG zu berücksichtigen.
Ein entsprechender Mustertext wird in Kürze im Intranet unter: Geldleistungen > SGB II > Aktuelles zur Verfügung gestellt.
Die Zusicherung hinsichtlich der Höhe der Regelleistung für Kinder bis zur Vollendung des 14. Lebensjahres bleibt davon unberührt.“

Es ist allen Betroffenen dringend zu empfehlen, noch in diesem Monat einen Überprüfungsantrag zu stellen. (Muster siehe unten)

Anfrage Katja Kipping (DIE LINKE)

Wie hat sich die Bundesregierung auf den Fall vorbereitet, dass durch das Bundesverfassungsgericht (Verfahren 1 BvL 1/09 sowie 1 BvL3/09 und 1 BvL 4/09) die Höhe der Regelleistung für Kinder und Jugendliche und Erwachsene (separat beantworten) nach dem Zweiten und dem Zwölften Buch Sozialgesetzbuch für die Vergangenheit als verfassungswidrig erklärt wird, und wie gewährleistet die Bundesregierung, dass alle betroffenen Leistungsbeziehenden in diesem Fall die vorenthaltenen Leistungen
nachgezahlt bekommen?

Antwort des Staatssekretärs Detlef Scheele vom 29. September 2009

Aufgrund der Vorlagebeschlüsse des Bundessozialgerichts vom 27. Januar 2009 B 14/11b AS 9/07 R, B 14 AS 5/08 R forderte das Bundesministerium für Arbeit und Soziales die Bundesagentur für Arbeit auf, sämtliche Bescheide, mit denen auch über die Regelleistung eines Kindes in Höhe von 60 Prozent der Regelleistung (§ 28 Absatz 1 Satz 3 Nummer 1 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch – SGB II) entschieden wird, mit einer Zusicherung zu versehen. Die Länder und die Kommunalen Spitzenverbände wurden über das Schreiben und den Zusicherungstext informiert.
Aus dieser Zusage ergibt sich, dass der mit einer Zusicherung versehene Bescheid für den Fall von Amts wegen geändert wird, wenn aufgrund der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts eine höhere Leistung zu zahlen ist.
Daraus folgt, dass die Träger der Grundsicherung für Arbeitsuchende, die eine entsprechende Zusicherung abgegeben haben, im Falle einer entsprechenden Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts nach § 34 des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch zum Erlass des entsprechenden Änderungsbescheids verpflichtet sind. Eine solche Änderung der Leistung für Kinder im Alter bis 13 Jahren würde in Abhängigkeit von der konkreten Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts durchgeführt, ohne dass die betroffenen Leistungsbezieher eine solche Leistungserhöhung beantragen müssten.
Soweit das Bundesverfassungsgericht die Regelleistungen anderer Personengruppen
für verfassungswidrig erklären sollte, wird die Bundesregierung auch hier dafür Sorge tragen, dass die betroffenen Leistungsbezieher ab dem vom Bundesverfassungsgericht ggf. vorgegebenen Zeitpunkt eine erhöhte Leistung erhalten ohne hierfür extra einen
Antrag stellen zu müssen.
Entgegen der Fragestellung beziehen sich die Verfahren nicht auf den Regelsatz nach dem Zwölften Buch Sozialgesetzbuch. In Abhängigkeit vom Inhalt beziehungsweise der Begründung des Urteils könnte sich die Prüfung der sich daraus ergebenden Folgen auch auf die Regelsätze nach dem Zwölften Buch Sozialgesetzbuch erstrecken.
Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode – 29 – Drucksache 16/14113

Welche rechtlichen Schritte müssen in diesem Fall Leistungsbeziehende einleiten, um für die komplette Zeit ihres Leistungsbezugs rückwirkend Leistungen nachgezahlt zu bekommen?

Antwort des Staatssekretärs Detlef Scheele vom 29. September 2009

Wenn das Bundesverfassungsgericht die Ermittlung der Regelleistungen für verfassungsgemäß hielte, müssten die Betroffenen keinerlei Schritte unternehmen, da ihnen kein höherer Leistungsanspruch zustünde.
Wäre der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts zu entnehmen, dass eine höhere Regelleistung für Kinder bis zur Vollendung des 14. Lebensjahres auch rückwirkend zu gewähren ist, so wären die Träger der Grundsicherung für Arbeitsuchende im Rahmen ihrer Zusicherung verpflichtet, den zugesicherten Bescheid zu erlassen und die entsprechende Leistung zu erbringen. Rechtliche Schritte der Betroffenen wären nicht notwendig.
Sollte das Bundesverfassungsgericht die Regelleistungen anderer Personengruppen für verfassungswidrig halten, so würde die Bundesregierung für die Umsetzung der Entscheidung Sorge tragen.

Muster für einen Überprüfungsantrag:

…………………………… , …………………
…………………………..
…………………………..

Job-Center/ARGE ………………
…………………………………

…………………………………

BG ……………………….
Überprüfungsantrag gem. § 44 SGB X für alle bereits bestandskräftigen SGB II-Bewilligungsbescheide

Sehr geehrte Damen und Herren,

Ich beziehe seit …………… Leistungen nach dem SGB II. Die Höhe des Bedarfs wurde von Ihnen u.a. auf der Grundlage der Regelleistungen nach §§ 20, 28 SGB II ermittelt.

Für alle Bewilligungs- und Änderungsbescheide, die Sie für diesen Zeitraum erlassen haben und die bereits bestandskräftig sind, beantrage ich hiermit eine Überprüfung gemäß § 44 SGB X.

Begründung:

Das Bundesverfassungsgericht hat über die anhängigen Verfahren 1 BvL 1/09, 1 BvL 3/09 und 1 BvL 4/09 am 20.10.2009 mündlich verhandelt. Dabei ging es um die vom Hessischen LSG und vom BSG vorgelegten Vorlagebeschlüsse in denen jeweils gemäß dem Art. 100 GG zu prüfen ist, ob §§ 20 und 28 SGB II und damit die Festlegung und die Höhe der Regelleistungen mit dem Grundgesetz vereinbar sind. In der Verhandlung betonte das Gericht ausdrücklich, dass neben den Regelleistungen für Kinder auch die Regelleistungen für Erwachsene überprüft werden.

Unter Bezug auf die Vorlagebeschlüsse der beiden Gerichte in den Ausgangsverfahren bin ich der Ansicht, dass die bisherigen Bewilligungsbescheide möglicherweise rechtswidrig sind und eine höhere Leistung an mich zu zahlen gewesen wäre. Auch bezieht sich der Überprüfungsantrag auf eine etwaige für verfassungswidrig erklärte, zu geringe oder unberücksichtigte Leistung für Stromkosten, Warmwasserkosten, wachstumsbedingten Kleidungsbedarf für Kinder Jugendliche und den Mehrbedarf nach § 21 SGB II oder § 30 SGB XII.

Mit meinem heutigen Überprüfungsantrag komme ich der Ausschlussregelung des § 40 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 SGB II i.V.m. § 330 Abs. 1 SGB II zuvor (BSG, 08.02.2007, B 7a AL 2/06 R, Rz.15 und 16) Der Ausschluss gilt nur, wenn der Überprüfungsantrag nach der Verkündung durch das BverfG gestellt wurde.

Ferner bitte ich um eine Verzinsung etwaiger Nachzahlungsbeträge nach § 44 Abs. 1 SGB I.

Ich bitte um eine zeitnahe schriftliche Eingangsbestätigung diese Antrages.

Soweit bereits ergangene Bewilligungsbescheide noch nicht bestandskräftig sind, lege ich hiermit aus oben genannten Gründen Widerspruch gegen sie ein bzw. erweitere schon eingelegte Widersprüche oder andere Rechtsbehelfe aus oben genannten Gründen um die Frage der Verfassungswidrigkeit der Regelleistung.

Sollte Ihrerseits die rückwirkende Berücksichtigung der Bundesverfassungs-gerichtsentscheidung schon zugesichert worden sein, bezieht sich dieser (ergänzende) Überprüfungsantrag auch auf die Zeiträume vor und nach der Zusicherung.

Ferner beantrage ich hiermit, das Überprüfungsverfahren bis zur Entscheidung und Entscheidungsveröffentlichung des BverfG ruhend zu stellen. Eine vorherige Entscheidung durch Ihre Behörde ist auf Grund der offenen Rechtsfrage unsinnig und würde meinerseits nur zu einem weiteren Widerspruch und evtl. Klage führen.

Sollten Sie meinen Antrag nicht entsprechen, bitte ich um eine ausführliche Begründung (§ 35 Abs. 1 SGB X).

Insofern ich Mitglied einer Bedarfsgemeinschaft mit mehreren Personen bin, beantrage ich in deren Auftrag, als Bevollmächtigter der BG die Überprüfung der Leistungen (§13 Abs. 1 SGB X), in Bezug auf meine Kinder als deren gesetzlichen Vertreter. Die Bevollmächtigung wird zugesichert, sollte sie erforderlich sein, kann sie selbstverständlich auf Verlangen nachgewiesen werden (§13 Abs. 1 S. 3 SGB X).

Freundliche Grüße

Quelle: DIE LINKE. BAG Hartz IV

Kommentar verfassen

Please log in using one of these methods to post your comment:

WordPress.com-Logo

Du kommentierst mit Deinem WordPress.com-Konto. Log Out / Ändern )

Twitter-Bild

Du kommentierst mit Deinem Twitter-Konto. Log Out / Ändern )

Facebook-Foto

Du kommentierst mit Deinem Facebook-Konto. Log Out / Ändern )

Verbinde mit %s