Das Institut für Wirtschaftsforschung in Halle (IWH) hat eine beachtungswürdige Studie zu dem Sanktionsparagraphen 31 SGB II vorgestellt und nachweist nun empirisch, was uns stets so schien: Das Sanktionssystem sanktioniert um des Sanktionierens Willen. Eine Sozialisationsgefahr besteht insbesondere für Jugendliche und junge Erwachsene.
von Thomas Meese
Stichprobe und Fragestellung:
Bei 438 kommunalen Trägern der Grundsicherung (darunter 69 optierende Kommunen) sind die Sanktionsquoten ins Verhältnis zur regionalen Arbeitslosenquote, dem Betreuungsschlüssel, der betroffenen Altersgruppe, der Art der Sanktion und zur Organisationsstruktur des jeweiligen Trägers der Grundsicherungs gesetzt worden.
Zu den Ergebnissen der Studie:
Die meisten Sanktionen wurden in 2008 wegen Meldeversäumnissen (54%) verhängt, gefolgt von 20% wegen der Weigerung eine angebotene Arbeit, Ausbildung oder Maßnahme auf zu nehmen oder weiter zu führen und 17% wegen Verstoßes gegen eine Eingliederungsvereinbarung. In Regionen mit geringerer Arbeitslosenquote sind die Sanktionsquoten höher.
Überdurchschnittlich hoch ist die Sanktionierungsquote bei den unter 25-Jährigen (U 25) mit 9,7%, während die Quote bei der Gruppe der 25 bis 50-Jährigen bei “nur” 3,9% und bei den über 50-Jährigen bei 1,4% liegt. Zugleich lässt sich eine geringere Arbeitsbereitsschaft der jüngsten Altersgruppe gegenüber den anderen nicht nachweisen, während jedoch die “Betreung” dieser Altersgruppe erheblich intensiver (Schlüssel 1:91 im Vergleich zu 1:173 bei den Älteren) ausfällt.
“Somit hängt die Wahrscheinlichkeit, sanktioniert zu werden, von einer Vielzahl von Faktoren ab, die teilweise nichts mit Arbeitsbereitschaft zu tun haben und oft außerhalb der Person liegen. Insgesamt ergeben sich erhebliche Zweifel, ob ein treffgenaues Sanktionssystem, wie es mit § 31 SGB II intendiert ist, überhaupt realisierbar ist. Die Hauptwirkung der Sanktionen besteht jedoch vermutlich darin, eine allgemeine Atmosphäre des Drucks zu erzeugen, in der die Konzessionsbereitschaft von Arbeitslosen gegenüber potenziellen Arbeitgebern erhöht wird.” (S. 5)
Weitere Implikationen:
Die Gruppe der U25 ist überdurchschnittlich hart von dem Sanktionsregime der Arbeits- und Sozialverwaltung betroffen. Zunächst ist ihnen mit dem im März 2006 in Kraft getretenen Änderungsgesetz des SGB II die “Stallpflicht” im Haushalt der Eltern auferlegt worden. Es folgte das “Fortentwicklungsgesetz”, das für diese Altersgruppe einen 100%-tigen Leistungsentzug bereits ab der 2. “Pflichtverletzung” vorsieht.
Zugleich sind jugendliche Hartz IV-Betroffene bei der Erstantragstellung in aller Regel von dem sog. “Sofortangebot” (§ 15e SGB II) betroffenen, was sich auch in dem überproportionalen Anteil der U25 an Arbeitsgelegenheiten (AGH) widerspiegelt: Während die AGH einen Anteil von “lediglich” 10,8% am gesamten Lohnarbeitslosenbestand ausweisen, werden 24,6% der unter 25-Jährigen dienstverpflichtet, was wiederum im Zusammenhang mit der erhöhten Sanktionsquote bei dieser Altersgruppe zu sehen ist.
Zu erinnern ist daran, dass die arbeitsmarkt- und sozialpolitischen Zwangsmaßnahmen gerade für diese Altersgruppe vielfältig sind. Unter dem § 16d SGB II (vormals § 16 Abs. 3) firmieren verschiedene AGH, wie sog. “Vorbereitungsphasen”, “U25 niedrigschwellig Qualifikation/Hauptschulabschluss”, “U25 mit Deutsch”, “U25 Hinführung zur Ausbildung”, “U25 Förderung beruflicher Weiterbildung/Realschulabschluss” und “U25 besondere Personen”.
Was dem älteren Hartz-Vierer der Zwangs ist, jede Arbeit zu (nahezu) allen Bedingungen an zu nehmen, das ist dem jüngeren Hartz-Vierer der Zwang, jede Ausbildung zu (nahezu) allen Bedingungen an zu nehmen. Kann für den älteren Hartz-Vierer von der Freiheit der Wahl von Beruf und Arbeitsplatz (Art. 12 Abs. GG) die Rede nicht sein, so für den jüngeren nicht davon, dass er das Recht habe, seine “Ausbildungsstätte frei zu wählen” (ebd.). Über uns alle herrscht das Sanktionsregime.
Schwarze Pädagogik:
Der plaktive Begriff “Schwarze Pädagogik“ steht für erzieherische Konditionierungs-, Einschüchterungs- und Abhärtungsstrategien mit Repressionscharakter. Nicht Einsicht, sondern Zwang ist das Mittel zur Erreichung eines “Lern”-Erfolgs. Selbstredend ist ein solcher Erziehungsstil nicht mit einer “offenen Gesellschaft” vereinbar und appelliert auch nicht an das (potential) selbstverantwortliche Individuum.
Dass eine Schwarze Pädagogik freilich wahlverwandt ist mit dem repressiven Charakter des Hartz IV-Systems, liegt auf der Hand und lässt einmal mehr erschreckend aufblitzen, wie im gegenwärtigen Deutschland das Sozialrecht zu Sanktionszwecken mißbraucht wird. Die solchermaßen gegebenen sozialisatorischen Gefahren eines Abgleitens in autoritäre Verhaltensstrukturen insbesondere bei den Jungerwachsenen darf politisch nicht leichtfertig ignoriert werden.
Quelle: forced labour






