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Schriftliche Kleine Anfrage
des Abgeordneten Wolfgang Joithe-von Krosigk (DIE LINKE) vom 14.01.09
und Antwort des Senats
Betr.: Pflege von Demenzkranken nach Schnellkurs (II)?
In einer Schriftlichen Kleinen Anfrage (Drs. 19/942) hatte ich den Senat im August dieses Jahres zur Durchführung der seinerzeit vom Bundesministerium für Gesundheit (BMG) und der Bundesagentur für Arbeit (BA) projektierten Besetzung von neu zu schaffenden Stellen im Bereich der „Pflegeassistenz“ in Hamburg befragt.
Der Senat hatte, teilweise auf der Grundlage von Auskünften der team.arbeit.hamburg – Hamburger Arbeitsgemeinschaft SGB II (team.arbeit. hamburg) und der Bundesagentur für Arbeit – Regionaldirektion Nord –, unter anderem geantwortet, dass Handlungsempfehlungen noch nicht vorliegen würden und dass die genaue Anzahl der zu besetzenden Stellen noch nicht bekannt sei.
Auf meine Frage, in welchem fachlichen Zusammenhang die zu besetzenden Stellen in der Betreuung Demenzkranker mit dem Berufsbild „Fachkraft – Pflegeassistenz“, das in der Regel eine dreijährige Ausbildung einschließt, stehe, erhielt ich zur Antwort, dass ein solches Berufsbild nicht existierte. Näheres werde in einer Richtlinie des Spitzenverbandes der GKV geregelt werden.
Inzwischen liegen die Richtlinien nach § 87 b Absatz 3 SGB XI zur Qualifikation und zu den Aufgaben von zusätzlichen Betreuungskräften in Pflegeheimen (Betreuungskräfte-RI vom 19. August 2008) vor. Ein einwöchiger Kurs „Grundkenntnisse Kommunikation“ ist vom 08. bis zum 12.12.2008 bereits durch die SBB Kompetenz gGmbH durchgeführt worden. Ab dem 05.01.2009 soll der Basis- und Aufbaukurs von eben diesem Bildungsträger durchgeführt werden.
Kursteilnehmerinnen und Kursteilnehmer an dem Kurs „Grundkenntnisse Kommunikation“ berichten nun, dass für ihre Entscheidungsfindung, ob sie sich vorstellen könnten, als zusätzliche Betreuungskraft in Pflegeheimen zu arbeiten, hochwichtige Fragen nicht oder ausweichend beantwortet worden seien. Überdies entsteht bei kritischer Durchsicht des mir vorliegenden Kursverlaufsplans der Eindruck, dass sogar die nicht sehr ambitionierten Mindestanforderungen der Betreuungskräfte-RI noch unterlaufen werden.
Vor diesem Hintergrund frage ich den Senat erneut:
Der Senat beantwortet die Fragen auf der Grundlage von Auskünften der team.arbeit.hamburg – Hamburger Arbeitsgemeinschaft SGB II (team.arbeit.hamburg) wie folgt:
1. Erachtet der Senat die inzwischen vorliegenden Richtlinien nach § 87 b Absatz 3 SGB XI zur Qualifikation und zu den Aufgaben von zusätzlichen Betreuungskräften in Pflegeheimen (Betreuungskräfte-RI vom 19. August 2008) für die Durchführung der Ausbildung von zusätzlichen Pflegekräften in Hamburg als verbindlich?
Ja.
2. Inwiefern erachtet der Senat die „Anforderungen an die Betreuungskräfte“ (§ 3 Betreuungskraft-RI) als vereinbar mit den nach seiner Auskunft auch im sensiblen Bereich der Betreuung Demenzkranker unverändert geltenden Grundsätze des Förderns und Forderns nach dem Sozialgesetzbuch Zweites Buch (SGB II)?
team.arbeit.hamburg schlägt Personen auf freie gemeldete Stellen zur Betreuung Demenzkranker vor, die die in der Betreuungsrichtlinie geforderten Eignungsvoraussetzungen erfüllen. Das Prinzip „Fördern und Fordern“, welches dem Sozialgesetzbuch Zweites Buch (SGB II) zugrunde liegt, steht der Betreuungsrichtlinie nicht entgegen. Im Übrigen hat sich der Senat hiermit nicht befasst.
3. Wie erklärt der Senat, dass ein nach § 4 (2) der Betreuungskraft-RI obligatorisch vor der Qualifizierungsmaßnahme durchzuführendes Orientierungspraktikum in einem Pflegeheim (nicht zu verwechseln mit dem Betreuungspraktikum nach dem Basiskurs) in der Kursplanung der SBB Kompetenz gGmbH offensichtlich nicht vorgesehen ist?
Liegen bei einem interessierten Kunden keine Erfahrungen im Altenpflegebereich vor, schlägt team.arbeit.hamburg vor der Teilnahme an dem Basiskurs eine betriebliche Trainingsmaßnahme vor. Dem Kunden soll somit ein Einblick in die künftige Tätigkeit ermöglicht werden, um für sich selbst zu klären, ob er die persönlichen Voraussetzungen für den angestrebten Beruf mitbringt.
4. Inwiefern ist für Hamburg sichergestellt, dass die zusätzlichen Betreuungskräfte tatsächlich keine über den in § 2 der Betreuungskraft-RI hinausgehenden Aufgaben wahrnehmen müssen und in diesem Wege etwa reguläre Pflegetätigkeiten wahrnehmen?
Nach § 87 b Absatz 1 Satz 2 Nummer 4 SGB XI darf der vereinbarte Vergütungszuschlag seitens des Pflegeheims nicht berechnet werden, soweit die zusätzliche Betreuung und Aktivierung für Heimbewohner nicht erbracht wird. Hält die Pflegeeinrichtung ihre gesetzlichen oder vertraglichen Verpflichtungen ganz oder teilweise nicht ein, ist die Vergütung durch die Pflegekassen für die Dauer der Pflichtverletzung entsprechend zu kürzen (§ 115 Absatz 3 SGB XI).
5. Liegen dem Senat inzwischen belastbare Zahlen vor, wie viele Stellen in der zusätzlichen Betreuung Demenzkranker in Hamburg besetzt werden sollen?
Wenn „ja“, bitte die zu besetzenden Stellen insgesamt und nach Einrichtungen angeben.
Siehe Drs. 19/942.
6. Wie viele Kurse mit wie vielen Plätzen für Kursteilnehmerinnen und Kursteilnehmer sind für den Erwerb der Fachkenntnisse für eine Tätigkeit als Betreuungskraft für Demenzkranke bei welchen Bildungsträgern für 2009 projektiert?
Es sind je vier Kurse in Voll- und Teilzeit zur Eignungsfeststellung mit je 20 Teilnehmern, acht Basis- und Aufbaukurse in Teilzeit mit je 16 Teilnehmern und acht Kurse Grundlagen Kommunikation in Teilzeit mit je 16 Teilnehmern geplant. Zurzeit sind lediglich die Maßnahmen für das erste Quartal eingerichtet. Träger ist die Bietergemeinschaft von SBB Kompetenz gGmbH und Jugendbildung Hamburg GmbH.
7. Zu den von Kursteilnehmerinnen und Kursteilnehmern in dem einwöchigen Kurs „Grundkenntnisse Kommunikation“ vom 08. bis zum 12.12.2008 bei der SBB Kompetenz gGmbH gestellten und nicht oder unzureichend beantworteten Fragen zählt die nach der späteren Strukturierung einer Beschäftigung als zusätzliche Betreuungskraft in Pflegeheimen. Für die Betroffenen ist die Beantwortung der nachfolgenden Fragen konstitutiv für ihre Entscheidungsfindung, ob sie sich eine Tätigkeit als zusätzliche Betreuungskraft in Pflegeheimen vorstellen können oder nicht:
a) Auf welcher Basis (Tarif oder ortsüblicher Lohn?) soll die Bezahlung in welcher Höhe erfolgen?
b) Welcher wöchentliche Stundenumfang ist vorgesehen? Handelt es sich um Vollzeitstellen?
c) Ist ein Schichtdienst vorgesehen? Wird Arbeit an Sonn- und Feiertagen erwartet?
Die Entlohnung sowie die Gestaltung der Arbeitszeit sind zwischen den einzelnen Pflegeheimen als jeweiligem Arbeitgeber und den Arbeitnehmern beziehungsweise zwischen den Tarifparteien zu vereinbaren.
d) Handelt es sich um vollumfänglich sozialversicherungspflichtige Tätigkeiten ?
Ja, im Rahmen der sozialversicherungsrechtlichen Bestimmungen.
e) Ist eine Durchführung der Tätigkeit „zusätzliche Betreuungskraft in Pflegeheimen“ im Rahmen der arbeitsmarktpolitischen Instrumente etwa nach §§ 16.3 und/oder 16 a SGB II vorgesehen? Liegen team.arbeit.hamburg bereits diesbezügliche Projektanträge vor? Ist über derartige Projektanträge bereits entschieden worden?
Wenn „ja“: wie?
Die Betreuung demenzkranker Pflegebedürftiger ist nach der Pflegereform Regelaufgabe der Betreuungseinrichtungen. Damit sind die Tätigkeiten nicht zusätzlich und nicht als Arbeitsgelegenheit förderbar. Gleiches gilt für die Bewilligung von Beschäftigungszuschüssen in der Kofinanzierungsvariante nach § 16 e SGB II. team.arbeit.hamburg lagen Förderanträge vor, die abschlägig beschieden wurden.
8. Wie bewertet der Senat die bisherige Umsetzung der Betreuungskraft-RI in Hamburg und die von Teilnehmerinnen und Teilnehmern des einwöchigen Kurses „Grundkenntnisse Kommunikation“ vom 08. bis zum 12.12.2008 bemängelte Informationspolitik des Bildungsträgers und von team.arbeit.hamburg?
Die Betreuungskräfte-Richtlinie bindet nach § 87 Absatz 3 SGB XI die Pflegekassen und die Pflegeheime bei der vertraglichen Vereinbarung und Umsetzung der zusätzlichen Betreuung. Nach den Erkenntnissen der zuständigen Behörde halten die Vertragspartner in Hamburg die Vorgaben der Richtlinie ein. Im Übrigen hat sich der Senat hiermit nicht befasst.
DIE LINKE: Anfrage zur Pflege von Demenzkranken nach Schnellkurs (II)
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