DIE LINKE: Anfrage zu Auswirkungen von Sanktionen nach dem SGB II auf minderjährige Familienangehörige?

Schriftliche Kleine Anfrage
des Abgeordneten Wolfgang Joithe-von Krosigk (DIE LINKE) vom 20.06.08
und Antwort des Senats

Betr.: Welche Auswirkungen haben Sanktionen nach dem SGB II auf minderjährige Familienangehörige?

Nach dem „Gesetz zur Fortentwicklung der Grundsicherung für Arbeitsuchende“ (BGBl. 2006 Teil I Nummer 36) vom 20. Juli 2006 können Sanktionen nach § 31 SGB II inzwischen zum vollständigen Wegfall der Leistungen zum Lebensunterhalt und auch der Kosten für die Unterkunft führen.

Gleichzeitig sieht der Gesetzgeber vor, dass bei Minderung der Regelleistung um mehr als 30 v.H. ergänzende Sachleistungen oder geldwerte Leistungen als Zuschuss erbracht werden können. Für Ernährung (ohne Tabakwaren), Hygiene und Körperpflege sind Leistungen in Höhe von 146 Euro/ Monat veranschlagt.

Zusätzlich kann der Träger die Abschläge für Stromzahlungen in nachgewiesener Höhe direkt an den Energieversorger zahlen, um so Stromschulden zu vermeiden. Bei Gewährung von Sachleistungen bleibt der Kranken- und Pflegeversicherungsschutz erhalten. Entfallen sämtliche Leistungen, geht der Betroffene des Gesundheitsschutzes verlustig.

Auch die Frage, ob die Kosten für die Unterkunft im Sanktionsfalle weiter gewährt werden, liegt im Ermessen des Trägers. Hierbei ist insbesondere die Verhinderung einer drohenden Wohungslosigkeit/Obdachlosigkeit des Betroffenen entscheidungserheblich.

Leben Minderjährige in der Bedarfsgemeinschaft des Hilfsbedürftigen, hat dies ein eingeschränktes Ermessen im Sanktionsfalle zur Folge. Weil zu verhindern ist, dass minderjährige Kinder durch die Sanktionierung der leistungsberechtigten Eltern übermäßig belastet werden, sollen im Rahmen einer „gebundenen Ermessensentscheidung“ Sachleistungen erbracht werden.

Vor diesem Hintergrund frage ich den Senat bezogen auf den Zeitraum 01.01.2007 – 31.12.2007:

Der Senat beantwortet die Fragen auf der Grundlage von Auskünften der team.arbeit.hamburg – Hamburger Arbeitsgemeinschaft SGB II (team.arbeit.hamburg) wie folgt:

1. Wie viele Sanktionierungen um mehr als 30 v.H. nach dem § 31 SGB II sind von den Hamburger Arbeitsgemeinschaften SGB II ausgesprochen worden (bitte nach Grad der Sanktionierung aufschlüsseln)?

2. In wie vielen Fällen von Sanktionierungen insgesamt sind durch den Leistungsträger ergänzende Sachleistungen oder geldwerte Leistungen und in welchem Umfang erbracht worden?

3. In wie vielen Fällen lebten minderjährige Kinder in den von Sanktionie-rungen um mehr als 30 v.H. betroffenen Bedarfsgemeinschaften?

4. Wie vielen der Bedarfsgemeinschaften, in denen minderjährige Kinder lebten und die von Sanktionierungen um mehr als 30 v.H. betroffen waren, sind ergänzende Sachleistungen oder geldwerte Leistungen und in welchem Umfang erbracht worden?

5. In wie vielen Fällen insgesamt ist es zu einem vollständigen Wegfall des Anspruchs gekommen?

6. In wie vielen Fällen, in denen minderjährige Kinder in der Bedarfsgemeinschaft lebten, ist ein vollständiger Wegfall der Leistungen sanktioniert worden?

Entsprechende Daten können mit den von der Bundesagentur für Arbeit zur Verfügung gestellten EDV-Systemen von team.arbeit.hamburg nicht ermittelt werden.

7. Inwiefern werden bei Sanktionierungen um mehr als 30 v.H. die Betroffenen obligatorisch auf die Möglichkeit ergänzender Sachleistungen oder geldwerter Leistungen hingewiesen?

Die Sanktionsbescheide enthalten stets den Hinweis auf die Möglichkeit, ergänzende Sachleistungen und geldwerte Leistungen zu beantragen.

8. In wie vielen Fällen hat das Entfallen sämtlicher Leistungen zu Wohnungs- rsp. Obdachlosigkeit der Betroffenen geführt?

Die zur Beantwortung benötigten Daten werden nicht gesondert statistisch erfasst. Eine Einzelfallauszählung ist in der für die Beantwortung einer Schriftlichen Kleinen Anfrage zur Verfügung stehenden Zeit mit vertretbarem Verwaltungsaufwand nicht möglich.

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