Das Bundesverfassungsgericht hat am heutigen Dienstag die Berechnung der Regelsätze für Langzeiterwerbslose und ihre Familien für nicht vereinbar mit dem Grundgesetz erklärt.
Die Menschenwürde erfordere mehr als nur die Sicherstellung der „physischen Existenz des Menschen“, nämlich auch eine „Sicherung der Möglichkeit zur Pflege zwischenmenschlicher Beziehungen und zu einem Mindestmaß an Teilhabe am gesellschaftlichen, kulturellen und politischen Leben“, so das höchste deutsche Gericht. Auch dürften Hilfeempfänger nicht auf „freiwillige Leistungen des Staates oder Dritter verwiesen werden, deren Erbringung nicht durch ein subjektives Recht des Hilfebedürftigen gewährleistet ist“.
„Dass bereits mehr als eine Million Menschen in Deutschland auf Nahrungsmittelspenden durch so genannte Tafeln und Suppenküchen angewiesen sind, war für die Bundesregierung bisher kein Grund zum Handeln. Selbst MitarbeiterInnen von Jobcentern verwiesen Hilfebedürftige auf die Mildtätigkeit der entsprechenden Organisationen. Damit ist nun Schluss“, so Ralf Hagelstein, Vorstand von PeNG! Aktive Erwerbslose und Geringverdiener e.V.
Das Urteil des Bundesverfassungsgerichts ist eine schallende Ohrfeige für alle Parteien, die Hartz IV zu verantworten haben – FDP, CDU/CSU, SPD und Grüne. Die Kernnormen von Hartz IV sind verfassungswidrig. DIE LINKE beantragt die Anhebung der Regelsätze auf 500 Euro, die Streichung der Sanktionsparagrafen und des Konstrukts der Bedarfsgemeinschaften, die Einführung des Mindestlohns.
Die IG Metall hat das Urteil des Bundesverfassungsgerichts zu den Regelsätzen beim Arbeitslosengeld II und Regelsätzen für Kinder begrüßt. “Die Kritik der Gewerkschaften ist bestätigt worden. Die Regelsätze müssen überarbeitet und transparenter gestaltet werden”, sagte Hans-Jürgen Urban, geschäftsführendes Vorstandsmitglied der IG Metall.
Für die IG Metall bleibe es bei der Forderung nach höheren Regelsätzen. Gemeinsam mit anderen fordere die Gewerkschaft eine Anhebung auf 440 Euro. Die Höhe von Sozialleistungen habe eine unmittelbare Auswirkung auf den Arbeitsmarkt. “Niedrige Hartz IV-Leistungen drücken auf die Löhne, damit muss Schluss sein. Die dramatische Ausdehnung des Niedriglohnsektors muss gestoppt werden”, betonte Urban.
Die Bundesarbeitsgemeinschaft Prekäre Lebenslagen e.V. als bundesweite Interessenvertretung von Armut und Ausgrenzung betroffener Menschen begrüßt das Urteil des Bundesverfassungsgerichtes für eine Neufestsetzung der ‚Hartz IV’-Regelsätze.
„Wir begrüßen das Urteil des Bundesverfassungsgerichtes als wichtigen Schritt auf dem Weg zur Wiedereinführung eines angemessenen soziokulturellen Existenzminimums.“ so Jürgen Habich, Vorstandsmitglied der Betroffenenvertretung. Wir fordern, basierend auf einer Sonderauswertung der Einkommens- und Verbrauchsstichprobe EVS des Jahres 2003, einen eigenständigen Kinderregelsatz in Höhe von 370 Euro für Kinder unter 6 Jahren, von 438 Euro für Kinder von 6 bis unter 12 Jahre und von 486 Euro für ein Kind von 12 bis unter 18 Jahre plus Wohnkosten sowie eine Erhöhung der Regelleistung für Erwachsene auf mindestens 500 Euro.“, so Habich weiter.
„Das Urteil des Bundesverfassungsgerichts zu Hartz IV ist eine schallende Ohrfeige für die Initiatoren von Hartz IV“, erklärte der Präsident des Sozial- und Wohlfahrtsverbandes Volkssolidarität Prof. Gunnar Winkler am Dienstag in Berlin. „Die Volkssolidarität begrüßt die Klarstellung des Bundesverfassungsgerichts, dass die Grundsicherung die Menschenwürde gewährleisten muss. Die Bundesregierung ist gefordert, die Regelsätze bedarfsgerecht und transparent zu ermitteln. Dabei muss für Kinder und Erwachsene auch die gesellschaftliche Teilhabe gesichert werden.“
Winkler sagte weiter: “Mit dem klaren Bezug auf den Menschenwürdegrundsatz (Art. 1) und das Sozialstaatsprinzip (Art. 20) hat das Bundesverfassungsgericht deutlich gemacht, dass es nicht ausreicht, die Höhe der Regelsätze ‘ins Blaue hinein’ zu bestimmen. Jetzt kommt es darauf an, bei der Neubestimmung der Regelsätze die lebensnotwendigen Bedarfe stärker in den Mittelpunkt zu rücken. Statt sich auf die untersten 20 Prozent der Einkommen zu beziehen, muss eine realistische Betrachtung des Bedarfs von Erwachsenen und Kindern zugrunde gelegt werden. Das heißt z. B. gesunde Ernährung, Mobilität, Bildung und Kommunikation besser als bisher zu berücksichtigen. Bei Kindern muss es darum gehen, sie entsprechend der jeweiligen Altersstufe so zu fördern, dass sie die gleichen Chancen auf Bildung und Entwicklung haben wie jene, die nicht von Grundsicherungsleistungen abhängig sind. Daher stehen insbesondere bei den Kindern deutliche Verbesserungen auf der Tagesordnung.”
Nachdem die SGB II-Verwaltung Ende 2007 vom Bundesverfassungsgericht als mit der Verfassung unvereinbar erklärt worden war, befanden die Karlsruher Richter am heutigen Dienstag die SGB II-Regelleistungen als nicht verfassungsgemäß. Bis zum 31. Dezember 2010 ist nun der Bundesregierung höchstrichterlich aufgegeben, nicht nur die Verwaltungsstruktur der ARGEn neu zu organisieren, sondern auch die Hartz IV-Regelsätze neu zu bestimmen.
Dazu erklärt Wolfgang Joithe, sozialpolitischer Sprecher der Bürgerschaftsfraktion DIE LINKE: “Damit liegt das rot-grün-gelb-schwarze “Reformwerk” in Trümmern. Die Kläger haben mit ihren aktuell in Karlsruhe entschiedenen Klagen zu den Hartz IV-Regelsätzen für Kinder und für Erwachsene langen Atem bewiesen. Sie befanden sich zum Teil seit fünf Jahren auf dem Rechtsweg und verdienen unseren Respekt. Das, was Erwerbsloseninitiativen und DIE LINKE seit Jahren anprangern, haben die Verfassungsrichter nun im Wesentlichen bestätigt: Der Eckregelsatz ist über weite Strecken “freihändig” und “ins Blaue” – also völlig willkürlich – zu Stande gekommen. Der spezifische Bedarf von Kindern ist überhaupt nicht nachvollziehbar ermittelt worden. Härtefälle finden systematisch überhaupt keine Berücksichtigung.”
“Das Bundesverfassungsgericht hat über SPD und Grüne, aber auch über Union und FDP ein vernichtendes Urteil gefällt”, erklärt Gregor Gysi zum heutigen Urteil des Bundesverfassungsgerichts. “Hartz IV ist ein Angriff auf den Sozialstaat und Armut per Gesetz. Die Regelleistungen für Erwachsene und Kinder bei Hartz IV sind verfassungswidrig und nicht existenzsichernd. Damit ist neben der Organisation auch der wesentliche Inhalt von Hartz IV für verfassungswidrig erklärt worden. DIE LINKE sieht sich in ihrer grundlegenden Kritik an den Hartz-Gesetzen bestätigt.”
Der Vorsitzende der Fraktion DIE LINKE führt weiter aus: “Es ist ein historisches Urteil. Das Bundesverfassungsgericht hat erstmalig in der deutschen Geschichte höchstrichterlich festgestellt, dass die Sozialdemokratische Partei Deutschlands mit den von ihr initiierten und beschlossenen Hartz IV-Gesetzen die Menschenwürde verletzt und gegen das Sozialstaatsgebot des Grundgesetzes verstoßen hat. Bei SPD und Grünen, insbesondere bei der SPD, muss nun eine Debatte über die Agenda-Politik der Regierung Schröder/Fischer, über den eigenen Standort und die eigene Strategie beginnen.
Zum heutigen Urteil des Bundesverfassungsgerichts erklärt Katja Kipping, stellvertretende Vorsitzende der Partei DIE LINKE:
Die Regierungsparteien SPD, Bündnis 90/Die Grünen, CDU/CSU und FDP haben immer wieder behauptet, die Regelleistungen seien okay. Der heutige Tag ist ein Festtag für soziale Teilhabe. Das Bundesverfassungsgericht hat die politischen Forderungen der Linkspartei und den sozialen Bewegungen verfassungsrechtlich untermauert. Hartz IV ist eben nicht nur Armut und Ausgrenzung per Gesetz, sondern auch als Gesetz grottenschlecht zusammengeschustert worden.
Die Bestimmung der Regelleistungen für Kinder und Erwachsene entspricht nicht dem verfassungsrechtlichen Anspruch auf Gewährleistung eines menschenwürdigen Existenzminimums. Die Regelleistungen wurden vorher politisch festgelegt, dann erst rechnerisch abgeleitet – eine blanke Manipulation. Das Bundesverfassungsgericht verpflichtet den Gesetzgeber zur Bemessung des Regelsatzes am tatsächlichen Bedarf und auf Basis einer schlüssigen und nachvollziehbaren Berechnung. Ausdrücklich wurde die Gewährleistung eines menschenwürdigen Existenzminimums, welches ein Mindestmaß an Teilhabe am sozialen, politischen und kulturellen Leben einschließt, als ein Grundrecht bezeichnet. Sanktionen bzw. Leistungskürzungen schließen sich daher aus.
Als „gute Nachricht für Erwerbslose, Geringverdiener und deren Familien“ begrüßte Elke Hannack vom Bundesvorstand der Vereinten Dienstleistungsgewerkschaft (ver.di) das Bundesverfassungsgerichtsurteil, wonach die Berechnung der Hartz IV-Regelsätze verfassungswidrig ist. ver.di hatte eine der klagenden Familien im Rahmen des gewerkschaftlichen Rechtschutzes in Karlsruhe vertreten. „Wir haben heute einen großen Erfolg für unsere Mitglieder erzielt“, sagte Hannack.
Die Bundesregierung sei nun aufgefordert, bis Ende des Jahres Regelungen zu treffen, die dem tatsächlichen Bedarf der Betroffenen gerecht würden. Bildung, eine gesunde Ernährung, Kleidung und altersgerechte Aktivitäten müssten bei der Festlegung des Sozialgeldes für Kinder künftig eine grundlegende Rolle spielen: „Durchschnittlich liegen die Ausgaben von Eltern für den Nachwuchs zwischen 500 und 700 Euro im Monat. Mehr Geld für eine Schulzeit mit gleichen Chancen muss auch den Kindern in den von Arbeitslosigkeit oder Niedriglöhnen betroffenen Familien zur Verfügung stehen“, forderte Hannack.
Auch die Regelsätze für Erwachsene stünden auf dem Prüfstand. ver.di fordert eine Erhöhung auf 435 Euro im Monat. Flankiert werden müsse die Erhöhung durch eine allgemeine Öffnungsklausel für die nicht im Regelsatz berücksichtigten Ausgabenbereiche beziehungsweise für einmalige oder unregelmäßig wiederkehrende Bedarfe. Zudem sei es höchste Zeit, mittels eines existenzsichernden, gesetzlichen Mindestlohnes zu verhindern, dass immer mehr Beschäftigte mit Niedriglöhnen auf Hartz IV angewiesen seien.
Zum Urteil des Bundesverfassungsgerichts über die Hartz-IV-Regelsätze erklärt SoVD-Präsident Adolf Bauer:
Die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts ist ein Erfolg für die Menschen im Hartz-IV-Bezug und deren Familien. Die Karlsruher Richter haben deutlich gemacht, dass die bisherige Festsetzung der Regelleistung gegen die Menschenwürde und das Sozialstaatsprinzip verstößt. Damit bestätigt das Urteil zentrale Forderungen des SoVD nach mehr Transparenz und einem Ende der Willkür bei der Festsetzung der Regelleistungen. Der Urteilsspruch ist damit eine Chance für eine grundlegende sozialpolitische Korrektur, die längst überfällig ist.
Jetzt kommt es darauf an, dass die Bundesregierung schnell und zielgerichtet handelt, um den Vorgaben der Verfassungshüter gerecht zu werden. Die Bundesregierung muss sofort handeln und darf die Frist, die die Verfassungsrichter gesetzt haben, nicht bis zum Ende ausreizen. Wir werden darauf achten, dass die Bundesregierung bei der Umsetzung des Urteils den Forderungen des Bundesverfassungsgerichtes nachkommt, damit die Bezieher von Hartz IV nicht weiter der bestehenden sozialen Härte ausgesetzt sind.
Bundesverfassungsgericht
Urteil vom 9. Februar 2010 – 1 BvL 1/09, 1 BvL 3/09, 1 BvL 4/09 –
Die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts
Der Erste Senat des Bundesverfassungsgerichts hat entschieden, dass die Vorschriften des SGB II, die die Regelleistung für Erwachsene und Kinder betreffen, nicht den verfassungsrechtlichen Anspruch auf Gewährleistung eines menschenwürdigen Existenzminimums aus Art. 1 Abs. 1 GG in Verbindung mit Art. 20 Abs. 1 GG erfüllen. Die Vorschriften bleiben bis zur Neuregelung, die der Gesetzgeber bis zum 31. Dezember 2010 zu treffen hat, weiter anwendbar. Der Gesetzgeber hat bei der Neuregelung auch einen Anspruch auf Leistungen zur Sicherstellung eines unabweisbaren, laufenden, nicht nur einmaligen, besonderen Bedarfs für die nach § 7 SGB II Leistungsberechtigten vorzusehen, der bisher nicht von den Leistungen nach §§ 20 ff. SGB II erfasst wird, zur Gewährleistung eines menschenwürdigen Existenzminimums jedoch zwingend zu decken ist. Bis zur Neuregelung durch den Gesetzgeber wird angeordnet, dass dieser Anspruch nach Maßgabe der Urteilsgründe unmittelbar aus Art. 1 Abs. 1 GG in Verbindung mit Art. 20 Abs. 1 GG zu Lasten des Bundes geltend gemacht werden kann.